Satzung von RAM e. V.

  • Samstag, Nov. 5, 2011

zuletzt geändert am 5.11.2011

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Name des Vereins lautet: Rationale Altruisten Mannheim e.V.

  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Mannheim.

  3. Er wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim unter der Register-Nr. VR 2367 eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Zweck des Vereins ist es, den neuesten internationalen sozialwissenschaftlichen Forschungsergebnissen ein adäquates Forum zu bieten bzw. Trends dahingehend zu setzen. Dies soll insbesondere im Rahmen der Jahreshauptversammlung geschehen, die darauf ausgerichtet ist, etablierten Wissenschaftlern/innen und Nachwuchswissenschaftlern/innen ein Forum für Vorträge und Referate zu bieten. Zudem soll die Beratung und Betreuung von Diplomanden im Fachbereich Sozialwissenschaften durch Übernahme von Diplom-Patenschaften erreicht werden, die unter anderem eine finanzielle Unterstützung von empirischen Arbeiten beinhalten.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem der inhaltliche Teil der Jahreshauptversammlung darauf ausgerichtet ist, neueren wissenschaftlichen Arbeiten eine Plattform zu bieten sowie durch die Einrichtung von Diplom-Patenschaften. Weiterhin ist die Gründung eines wissenschaftlichen Publikationsorgans beabsichtigt, in dem unter anderem die Vorträge und Referate der Jahreshauptversammlung zur Veröffentlichung gelangen sollen.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang des ersten Jahresbeitrags wirksam.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand in Textform oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 1/3 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim statt.

  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Dies geschieht durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

  5. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

  6. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

    • Gebührenbefreiungen;
    • Aufgaben des Vereins;
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz; dies gilt auch für das Außenverhältnis;
    • Beteiligung an Gesellschaften; dies gilt auch für das Außenverhältnis;
    • Aufnahme von Darlehen ab 500,- Euro; dies gilt auch für das Außenverhältnis;
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Satzungsänderungen;
    • Auflösung des Vereins.

  1. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Kassenwart/in und eine/n Schriftführer/in. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander und ihre Beschlussfassung können auch fernmündlich oder in Textform erfolgen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden

§ 9 (Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer/ der Schriftführerin schriftlich protokolliert, von dem/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/in unterschrieben und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung

§ 10 (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

    • Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
    • Mitgliedsbeiträge;
    • Spenden;
    • Zuwendungen Dritter

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bibliothek der Fakultät für Sozialwissenschaften der Universität Mannheim, die es ausschließlich und unmittelbar für die Anschaffung von Literatur zu verwenden hat.

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mannheim, den 06.06.2000